Was bleibt – vererben mit Weitblick

Ob unerwarteter Erbfall oder vorausschauende Nachlassplanung: Das Erbrecht betrifft uns alle. Trotzdem sorgen veraltete Vorstellungen, fehlende Testamente und komplizierte Familienverhältnisse immer wieder für Streit – und hohe Kosten. Wie das österreichische Erbrecht tatsächlich funktioniert, worauf man achten sollte und warum ein Gespräch mit einem Notar oft Geld sparen kann.
Text: Doris Thallinger
Fotos: Hakinmhan, Adobe Stock

Es beginnt mit einem Todesfall – und endet nicht selten mit einem Streit. Es ist ein emotional aufgeladener Moment, in dem Lebensleistungen gewürdigt, familiäre Beziehungen auf die Probe gestellt und die Weichen für die nächste Generation gestellt werden. Und doch: Kaum ein Thema wird in Österreich so wenig offen besprochen wie das Erben. Dabei betrifft es fast alle. Laut Statistik Austria wird bis 2040 ein Vermögen in Höhe von rund 500 Milliarden Euro weitergegeben.

Die gesetzliche Erbfolge

Dr. Philip Ranft, Notariatskammer Salzburg

In Österreich gilt: Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie sieht vor, dass beispielsweise Ehegatten ein Drittel des Nachlasses erhalten und die Kinder gemeinsam zwei Drittel. Gibt es keine Kinder, erhöhen sich die Anteile des Ehegatten – aber auch die Eltern der verstorbenen Person werden bedacht, sofern sie noch leben: „Selbst, wenn man verheiratet ist und keine Kinder hat, erben die Eltern ein Drittel – es sei denn, man regelt das testamentarisch anders“, erklärt Dr. Philip Ranft von der Notariatskammer Salzburg.

Lebensgefährten erben nichts

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Stellung von Lebensgefährten: Sie haben keinerlei gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament gehen sie im Todesfall leer aus – abgesehen von einem befristeten Wohnrecht. Selbst langjährige Beziehungen, Patchwork-Familien oder eingespielte Lebensgemeinschaften bleiben juristisch außen vor. „Ein gut formuliertes Testament ist der einzige Weg, die Partnerin oder den Partner abzusichern“, so Philip Ranft.

Der letzte Wille – und was er darf

In Österreich regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) seit 1811 die Grundlagen des Erbrechts. Wer testierfähig ist – also grundsätzlich über 18 Jahre alt und bei klarem Verstand – kann grundsätzlich frei bestimmen, wer das eigene Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Doch diese Freiheit hat Grenzen.

Zentrale Schranke ist der sogenannte Pflichtteil. Kinder (bzw. deren Kinder, falls ein Kind vorverstorben ist), Ehepartner und eingetragene Partner haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe. Also auch, wenn sie im Testament nicht als Erben genannt werden, steht ihnen eine Geldleistung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Enterbungen sind zwar möglich, aber in der Praxis äußerst selten und nur unter sehr strengen Bedingungen – etwa bei Gewalt oder grober Vernachlässigung durch die Pflichtteilsberechtigten – durchsetzbar. „Ich habe erst einmal erlebt, dass jemand tatsächlich enterbt wurde – nachdem er seine Mutter mit einer Waffe bedroht hatte“, berichtet Ranft.

Was man (nicht) umgehen kann

Der Pflichtteil kann reduziert werden – aber nur in engen Grenzen. Wer etwa ein Kind zeugt, zu dem nie Kontakt besteht, oder wer über zwei Jahrzehnte vor dem Tod ohne eigenes Verschulden keinen Kontakt mehr zu einem Kind hat, kann den Pflichtteil per Testament halbieren. Auch bei schwierigen persönlichen Situationen des an sich Pflichtteilsberechtigten – etwa bei hoher Verschuldung oder einem verschwenderischen Lebensstil – gibt es rechtlich durchdachte Konstruktionen, um den Pflichtteil zu entziehen, etwa durch Überspringung einer Generation (z. B. direkte Begünstigung der Enkelkinder). Auch in diesem Fall ist grundsätzlich ein Testament zu errichten.

Schenkungen zu Lebzeiten

„Ein häufiges Missverständnis ist, dass man durch Schenkung zu Lebzeiten den Pflichtteil umgehen kann“, so Dr. Ranft. Zwar gilt bei Schenkungen an Dritte eine Verjährung von nur zwei Jahren vor dem Tod, Schenkungen an eigene Kinder oder andere Pflichtteilsberechtigte verjähren allerdings nie. Diese Schenkungen werden dem Nachlasswert hinzugerechnet.

Bei der Berechnung des Schenkungspflichtteiles ist der Wert der Zuwendung zum Schenkungszeitpunkt maßgeblich. Dieser Wert ist sodann nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag anzupassen. Wer zu Lebzeiten „alles einem Kind gibt“, ohne die anderen zu bedenken, sorgt nicht nur oft für böses Blut, sondern auch dafür, dass das beschenkte Kind den Pflichtteil unter Umständen – wenn der verbliebene Nachlass dazu nicht mehr ausreicht – aus eigenem Vermögen an seine Geschwister auszahlen muss. Dr. Ranft empfiehlt daher, bei Übergaben frühzeitig alle Beteiligten einzubeziehen – möglichst mit schriftlicher Vereinbarung oder Pflichtteilsverzichten.

Was Pflege wert ist

Ein wichtiges – oft emotional aufgeladenes – Thema betrifft die Pflege von Angehörigen. Wer über längere Zeit einen Angehörigen gepflegt hat, kann seit der Erbrechtsreform 2017 ein sogenanntes Pflegevermächtnis geltend machen. Das soll verhindern, dass etwa ein pflegendes Enkelkind leer ausgeht, während andere das Erbe kassieren.

Klarheit durch Testament

Ein korrekt und eindeutig formuliertes Testament kann Erbstreitigkeiten vorbeugen. Dabei gilt: „Ein Testament ist immer eine Momentaufnahme, sollte also auf die jeweilige Lebenssituation Bezug nehmen“, betont Philip Ranft, „Änderungen und Aktualisierungen sind immer möglich.“ Viele Menschen schreiben ihr Testament selbst – was möglich, aber oft riskant ist. Dr. Ranft warnt: „Viele Menschen schreiben bloß eine Vermögensverteilung in ihr Testament, aber vergessen, einen Erben zu benennen. Ohne klaren Gesamtrechtsnachfolger wird es kompliziert – und teuer.“ Die Kosten eines beim Notar erstellten, individuell gestalteten Testamentes sind überschaubar – Erbstreitigkeiten kosten schnell das Vielfache.

Zudem bietet jedes Notariat eine kostenlose Erstberatung. Wer ein handschriftliches Testament verfasst hat, kann es prüfen lassen – und im Falle unklarer Formulierungen vom Notar aufsetzen und dort auch hinterlegen lassen. „So lassen sich spätere Konflikte relativ einfach verhindern.“

Digitalisierung: Der Nachlass wird unsichtbar

Immer mehr Vermögenswerte sind digital – Girokonten bei Onlinebanken, Kryptowährungen, PayPal-Konten oder Depots. Diese sind für Notare und Erben oft schwer auffindbar. Was hilft: eine laufend aktualisierte Vermögensübersicht mit allen digitalen Assets, die gemeinsam mit dem Testament verwahrt wird. Ohne solche Listen gehen viele digitale Guthaben schlicht verloren und werden irgendwann von den Banken einbehalten, weil jahrzehntelang keine Erben auftauchen.

Erben mit Schulden

Wer erbt, kann auch Schulden übernehmen. In Österreich jedoch wird das Erbrecht nicht automatisch erworben – es muss aktiv angenommen werden. Hier gibt es drei Varianten:

• Unbedingte Erbantrittserklärung: bei klarem Vermögen, ohne Schulden
• Bedingte Erklärung mit Inventaraufnahme: bei Unsicherheit über Verbindlichkeiten
• Ausschlagung des Erbes: bei Überschuldung – dann wird meistens ein Verlassenschaftskonkurs eröffnet

Wer nicht regelt, wird geregelt

Im Erbrecht gilt: Schweigen ist keine Lösung. Wer zu Lebzeiten keine klaren Entscheidungen trifft, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz – und den Konflikten der Hinterbliebenen. Ohne Testament wird vererbt, was nicht gewollt war. Ohne Pflichtteilsverzicht wird gestritten, wo Einigkeit möglich gewesen wäre. Und ohne Übersicht über digitale oder vorweggenommene Vermögenswerte verlieren Erben oft mehr, als sie gewinnen. Erbrecht bedeutet Gestaltung – oder später oft Gericht.